§ 156 Absehen von der Steuerfestsetzung
Stand: 13.04.2025
Wird zitiert von 25
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Nach Gewicht
- BFH, 16.02.2011 – X R 21/10Kleinbetragsverordnung 2002 auch zulasten des Steuerpflichtigen anwendbarZitiert von 5
- FG Hamburg, 01.10.2020 – 2 K 11/18Zitiert von 7
- FG Niedersachsen, 02.03.2010 – 16 K 381/09
- FG Münster, 24.03.2023 – 2 K 1801/22 E
- FG Hessen, 27.08.2024 – 7 K 1459/21
- VG Cottbus, 27.10.2016 – VG 6 K 667/12Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- FG Thüringen, 11.11.2024 – 2 K 492/23
- FG Berlin-Brandenburg, 05.11.2024 – 8 K 8046/23
- FG Hessen, 23.04.2024 – 5 K 666/22
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 156 AO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/156#abs-1 (1) Das Bundesministerium der Finanzen kann zur Vereinfachung der Verwaltung durch Rechtsverordnung bestimmen, dass eine Steuer nicht festgesetzt wird, wenn der eigentlich festzusetzende Betrag den durch diese Rechtsverordnung zu bestimmenden Betrag voraussichtlich nicht übersteigt. Der nach Satz 1 zu bestimmende Betrag darf 25 Euro nicht übersteigen. Das Gleiche gilt für die Änderung einer Steuerfestsetzung, wenn der Betrag, der sich als Differenz zwischen der geänderten und der bisherigen Steuerfestsetzung ergeben würde, den in der Rechtsverordnung genannten Betrag nicht übersteigt. Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates, soweit sie die Kraftfahrzeugsteuer, die Luftverkehrsteuer, die Versicherungsteuer, Einfuhr- und Ausfuhrabgaben oder Verbrauchsteuern, mit Ausnahme der Biersteuer, betrifft.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/156#abs-2 (2) Die Festsetzung einer Steuer und einer steuerlichen Nebenleistung sowie deren Änderung kann, auch über einen Betrag von 25 Euro hinausgehend, unterbleiben, wenn zu erwarten ist, dass
Für bestimmte oder bestimmbare Fallgruppen können die obersten Finanzbehörden bundeseinheitliche Weisungen zur Anwendung von Satz 1 Nummer 2 erteilen. Diese Weisungen dürfen nicht veröffentlicht werden, soweit dies die Gleichmäßigkeit und Gesetzmäßigkeit der Besteuerung gefährden könnte. Auf dem Gebiet der von den Landesfinanzbehörden im Auftrag des Bundes verwalteten Steuern legen die obersten Finanzbehörden der Länder diese Weisungen zur Gewährleistung eines bundeseinheitlichen Vollzugs der Steuergesetze im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen fest.